Verwaltungsgerichtshof
07.08.1992
88/14/0018
Es kann dann nicht mehr von bloßen Anlaufverlusten in der Aufzuchtphase gesprochen werden, wenn ein sechsjähriger Beobachtungszeitraum zur Verfügung steht. Daß auch die Aufzuchtphase mit in den Beobachtungszeitraum einzubeziehen ist, ergibt sich schon daraus, daß aus der Art der Handhabung der Aufzucht Schlüsse auf die wirtschaftliche Führung des Betriebes und die Möglichkeit einer künftigen Gewinnerzielung gezogen werden können.