Verwaltungsgerichtshof
03.03.1992
88/14/0011
Prozeßkosten, die der Abgabepflichtige als obsiegende Partei in einem Vaterschaftsprozeß zu tragen hat, sind gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung anzusehen. Regreßansprüche gegen das einkommenslose und vermögenslose Kind als unterlegene Partei, das unter Umständen erst in Jahrzehnten berufstätig sein wird, sind erfahrungsgemäß nicht eintreibbar, sodaß ein Regreßanspruch in absehbarer Zeit nicht durchsetzbar ist.
Besprechung in:
AnwBl 7/8/1992, S 587-588 ;