Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Geschäftszahl

88/14/0002

Rechtssatz

Die Kosten von Auslandsreisen können als Betriebsausgaben nur Berücksichtigung finden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (beruflich) veranlaßt sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 241;