Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1988

Geschäftszahl

88/14/0001

Rechtssatz

Keine Vortragsfähigkeit von Verlusten bzw Fehlbeträgen gem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, EStG bzw Paragraph 6, Absatz 3, GewStG bei Buchführungsmängeln (Mängeln der Kassaführung), wenn der Verlust bzw Fehlbetrag auch nach Korrektur der Buchhaltung der Höhe nach nicht errechnet hätte werden können und das Ergebnis nicht überprüfbar gewesen wäre (Hinweis auf E des VfGH 3.3.1987, G 170-172/86-10 und 12.10.1987, B 27/86-14; hier: für 1982 erfolgte wegen Mängel der Kassaführung ein Sicherheitszuschlag von S 50.000,-- und wegen kalkulatorischer Differenzen eine Nettozuschätzung von S 100.000,--; für 1981 wurden gleichartige Kassenführungsmängel festgestellt, eine Wiederaufnahme der Veranlagung für 1981 ist jedoch unterblieben).