Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1989

Geschäftszahl

88/13/0245

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990/11, S 193;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/13/0073 E 25. Jänner 1989 VwSlg 6375 F/1989 RS 4

Stammrechtssatz

Erachtet die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung in eben demselben Umfang für begründet wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung, dann muß sie dies im Spruch der Berufungsentscheidung zum Ausdruck bringen; eine Abweisung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz würde gegenüber der Berufungsvorentscheidung eine Verböserung bedeuten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130245.X03