Verwaltungsgerichtshof
13.09.1989
88/13/0245
Besprechung in:
ÖStZ 1990/11, S 193;
GRS wie 87/13/0073 E 25. Jänner 1989 VwSlg 6375 F/1989 RS 4
Erachtet die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung in eben demselben Umfang für begründet wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung, dann muß sie dies im Spruch der Berufungsentscheidung zum Ausdruck bringen; eine Abweisung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz würde gegenüber der Berufungsvorentscheidung eine Verböserung bedeuten.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130245.X03