Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1989

Geschäftszahl

88/13/0245

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990/11, S 193;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass die in der Sache entscheidende Abgabenbehörde zweiter Instanz über die als unerledigt geltende Berufung abzusprechen hat, kann sie den angefochtenen, also den ursprünglichen erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder bestätigen, ohne durch die in der Berufungsvorentscheidung getroffene Sacherledigung präjudiziert zu sein oder in dieser Berufungsvorentscheidung eine formelle Grenze zu finden. Sie kann somit sowohl vom Inhalt des ursprünglichen Bescheides wie auch von dem der Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abweichen, aber auch das Ergebnis des Verfahrens bestätigen vergleiche Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch 664, 665, 666).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130245.X02