Verwaltungsgerichtshof
13.09.1989
88/13/0245
Besprechung in:
ÖStZ 1990/11, S 193;
Im Hinblick darauf, dass die in der Sache entscheidende Abgabenbehörde zweiter Instanz über die als unerledigt geltende Berufung abzusprechen hat, kann sie den angefochtenen, also den ursprünglichen erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder bestätigen, ohne durch die in der Berufungsvorentscheidung getroffene Sacherledigung präjudiziert zu sein oder in dieser Berufungsvorentscheidung eine formelle Grenze zu finden. Sie kann somit sowohl vom Inhalt des ursprünglichen Bescheides wie auch von dem der Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abweichen, aber auch das Ergebnis des Verfahrens bestätigen vergleiche Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch 664, 665, 666).
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130245.X02