Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1989

Geschäftszahl

88/13/0245

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990/11, S 193;

Rechtssatz

Durch die Fiktion, dass ungeachtet des rechtzeitig eingebrachten Antrages auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz die ursprüngliche Berufung - ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages - als unerledigt gilt, verbleibt einerseits die Berufungsvorentscheidung im Rechtsbestand, andererseits tritt die Verpflichtung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein, über die Berufung - die zur Berufungsvorentscheidung führte - zu entscheiden. Die ursprüngliche Berufung gilt eben als unerledigt, bedarf also einer abschließenden Erledigung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Wirkungen der Berufungsvorentscheidung bleiben nur bis zur abschließenden Berufungserledigung erhalten vergleiche Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch 664, 665).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130245.X01