Verwaltungsgerichtshof
13.09.1989
88/13/0245
Besprechung in:
ÖStZ 1990/11, S 193;
Durch die Fiktion, dass ungeachtet des rechtzeitig eingebrachten Antrages auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz die ursprüngliche Berufung - ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages - als unerledigt gilt, verbleibt einerseits die Berufungsvorentscheidung im Rechtsbestand, andererseits tritt die Verpflichtung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein, über die Berufung - die zur Berufungsvorentscheidung führte - zu entscheiden. Die ursprüngliche Berufung gilt eben als unerledigt, bedarf also einer abschließenden Erledigung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Wirkungen der Berufungsvorentscheidung bleiben nur bis zur abschließenden Berufungserledigung erhalten vergleiche Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch 664, 665).
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130245.X01