Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Geschäftszahl

88/13/0224

Rechtssatz

Die Unregelmäßigkeit von Geschäftsvorfällen bietet keinen Grund, geschweige denn eine Rechtfertigung für Verstöße gegen die Formvorschriften ordnungsgemäßer Buchführung.