Verwaltungsgerichtshof
05.04.1989
88/13/0217
Dem Abgabepflichtigen der das ihm in § 16 Abs 1 Z 8 lit a EStG eingestimmte Wahlrecht einmal konsumiert hat, steht kein neuerliches Wahlrecht mehr zu. Hat sich daher ein Abgabepflichtiger für den Einheitswert zum 1.1.1963 als AfA-Bemessungsgrundlage entschieden, so ist nur dieser - und nicht ein für einen späteren Zeitpunkt ermittelter neuer Einheitswert - für die weitere Abschreibung des beteffenden Gebäudes maßgebend.
Besprechung in:
ÖStZ 1989/20, 351;