Verwaltungsgerichtshof
05.04.1989
88/13/0217
Dem Abgabepflichtigen der das ihm in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EStG eingestimmte Wahlrecht einmal konsumiert hat, steht kein neuerliches Wahlrecht mehr zu. Hat sich daher ein Abgabepflichtiger für den Einheitswert zum 1.1.1963 als AfA-Bemessungsgrundlage entschieden, so ist nur dieser - und nicht ein für einen späteren Zeitpunkt ermittelter neuer Einheitswert - für die weitere Abschreibung des beteffenden Gebäudes maßgebend.
Besprechung in:
ÖStZ 1989/20, 351;