Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1989

Geschäftszahl

88/13/0193

Rechtssatz

Der Versuch des Abgabepflichtigen, seine Tätigkeit als sonstige selbständige Arbeit zu qualifizieren, weil sie der eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligten Geschäftsführers "ähnlich" sei, scheitert schon daran, daß sie als gewerblich anzusehen ist, weil das Merkmal der Ähnlichkeit zu einem aufgezählten Beruf nur in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG enthalten ist, in der jedoch der Geschäftsführer nicht genannt ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 94;