Verwaltungsgerichtshof
05.02.1992
88/13/0175
Selbst wenn man von der Annahme ausgehen wollte, daß der Angestellten des Steuerberaters bei der Eintragung des Übernahmedatums auf dem Rückschein ein Irrtum unterlaufen sein könnte und dieser Irrtum dem Zusteller nicht aufgefallen wäre, so erscheint es doch ausgeschlossen, daß zusätzlich zu diesen beiden möglichen Fehlerquellen auch das mit Poststempel auf dem Rückschein vermerkte und mit dem von der Angestellten bescheinigten Übernahmedatum idente Zustelldatum unrichtig gewesen sein sollte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/13/0090