Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.02.1992

Geschäftszahl

88/13/0175

Rechtssatz

Die Auffassung, daß von einem Verschulden des Parteienvertreters "bei versehentlich unrichtigem Vermerk des Zustelldatums" durch einen seiner Angestellten keine Rede sein könne, kann in ihrer allgemein gehaltenen Formulierung nicht geteilt werden. Vielmehr entscheiden die Umstände des Einzelfalles, ob der Vermerk eines unrichtigen Eingangsdatums durch einen Angestellten des Parteienvertreters, das zu einer Fristversäumnis führt, einen Wiedereinsetzungsgrund darstellt oder nicht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/13/0090