Verwaltungsgerichtshof
18.01.1989
88/13/0169
Unter den in § 1 Abs 1 Z 2 lit a der V des BMF BGBl 1975/597 angeführten "Bühnenangehörigen" sind die im § 1 Abs 1 des SchSpG genannten Personen zu verstehen, die sich einem Theaterunternehmer zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder mehreren Kunstgattungen bei der Aufführung von Bühnenwerken verpflichten. Auch ein Tonmeister kann an einem Theater künstlerische Dienste erbringen. Dies wird jedoch nur dann angenommen werden können, wenn er nach seinen eigenen Gutdünken und selbständigen künstlerischen Gesichtspunkten von einem vorgegebenen Plan abzuweichen in der Lage ist oder einen derartigen Plan regelmäßig selbständig erstellt und nicht nur mit seinen Verstärker- und Abstimmgeräten das Orchester und die Stimmen der Darsteller hins der Intensität der Übermittlung in den Zuschauerraum abzustimmen hat.
Besprechung in:
ÖStZ 14/1989, 222;