Verwaltungsgerichtshof
05.10.1988
88/13/0168
GRS wie 0598/49 B 21. April 1949 786 A/1949 RS 2
Die Begründung eines Bescheides ist nicht der Rechtskraft fähig. Durch eine in der Begründung ausgesprochene Rechtsansicht kann niemand in seinen Rechten verletzt werden. Daher keine Beschwerdeberechtigung.