Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1988

Geschäftszahl

88/13/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0598/49 B 21. April 1949 786 A/1949 RS 2

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Bescheides ist nicht der Rechtskraft fähig. Durch eine in der Begründung ausgesprochene Rechtsansicht kann niemand in seinen Rechten verletzt werden. Daher keine Beschwerdeberechtigung.