Verwaltungsgerichtshof
07.06.1989
88/13/0164
Ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als Liebhaberei im weiteren, steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Wird eine Tätigkeit allerdings bereits nach so kurzer Zeit wieder eingestellt, daß keine länger dauernde Beobachtung angestellt werden kann, muß anhand dieses kurzen Zeitraumes eine Beurteilung getroffen werden (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, zweite Auflage, Seite 17). Dabei kann zunächst auf jene Umstände zurückgegriffen werden, die schon bei einem kurzen Beobachtungszeitraum für eine Liebhaberei sprechen (zB Umsätze decken nicht einmal die AfA, Fixkosten sind höher als die Einnahmen usw).
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 50;