Verwaltungsgerichtshof
05.04.1989
88/13/0153
GRS wie VwGH Erkenntnis 1983/02/16 81/13/0150 2
Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO muß der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides ergibt, einwandfrei geklärt sein (Hinweis E 12.1.1978, 1374/7). Es müssen daher alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Aufhebung in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren ermittelt und in der Begründung des Aufhebungsbescheides festgestellt werden (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, S 714).
Besprechung in:
ÖStZ 1989/20, S 362;