Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1989

Geschäftszahl

88/13/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1983/02/16 81/13/0150 2

Stammrechtssatz

Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO muß der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides ergibt, einwandfrei geklärt sein (Hinweis E 12.1.1978, 1374/7). Es müssen daher alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Aufhebung in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren ermittelt und in der Begründung des Aufhebungsbescheides festgestellt werden (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, S 714).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989/20, S 362;