Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.1989

Geschäftszahl

88/13/0127

Rechtssatz

Bei einer GmbH & Co KG wird die Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH vertreten, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer vergleiche Koppensteiner in Straube, HGB, S 170, Tz 7); diese Geschäftsführer haben die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die der GmbH obliegen und damit auch die abgabenrechtlichen Pflichten, die die KG treffen (Hinweis E 18.4.1979, 3272/78).