Verwaltungsgerichtshof
13.09.1989
88/13/0122
Maßgeblich dafür, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist das im Einzelfall sich bietende wirtschaftliche Gesamtbild. Wichtige Merkmale sind die Eingliederung in einen geschäftlichen Organismus, die Weisungsgebundenheit, das Fehlen der Freizügigkeit in der Wahl des Arbeitsplatzes und in der Gestaltung der Arbeitszeit, das Fehlen einer Befugnis, sich vertreten zu lassen und die Nichttragung des Unternehmerrisikos.