Verwaltungsgerichtshof
07.06.1989
88/13/0095
Die Entschädigung, die für die Aufgabe von Bestandrechten an Geschäftsräumen iZm einer tatsächlichen oder unmittelbar drohenden Enteignung des Bestandgegenstandes, bzw. für die Aufgabe von Bestandrechten iZm deren unmittelbar drohenden zwangsweisen Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, gewährt wird, kann nicht mit dem Viertelsteuersatz des Paragraph 37, Absatz 3, EStG versteuert werden.