Verwaltungsgerichtshof
09.11.1988
88/13/0080
Wird der AbgPfl wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung und wegen Finanzordnungswidrigkeit verurteilt, und erreicht der nicht entrichtete Abgabenbetrag eine beträchtliche Höhe und erstreckt sich das steuerschädliche Verhalten über einen Zeitraum von fünf Jahren, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht gegeben.