Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1988

Geschäftszahl

88/13/0080

Rechtssatz

Wird der AbgPfl wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung und wegen Finanzordnungswidrigkeit verurteilt, und erreicht der nicht entrichtete Abgabenbetrag eine beträchtliche Höhe und erstreckt sich das steuerschädliche Verhalten über einen Zeitraum von fünf Jahren, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht gegeben.