Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1989

Geschäftszahl

88/13/0073

Rechtssatz

Um Zuwendungen eines Sponsors als betrieblich veranlaßte Aufwendungen ansehen zu können, müssen die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Sponsor und Sportverein von vornherein eindeutig fixiert sein. Außerdem müssen die Leistungen des Sportvereins geeignet sein, Werbewirkung zu entfalten. Nur wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Leistungsaustausch vorliegt, kann die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen angenommen werden. Dabei wird insb in Betracht gezogen werden müssen, ob auch andere Wirtschaftstreibende unter denselben Voraussetzungen einen gleichartigen Sponsorvertrag geschlossen hätten.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989/18, S 300;