Verwaltungsgerichtshof
20.09.1989
88/13/0072
GRS wie 85/15/0372 E 5. Oktober 1987 RS 3
Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen.
Besprechung in:
ÖStZ 1990/7, S 121;