Verwaltungsgerichtshof
13.12.1989
88/13/0056
Die Annahme einer Nutzungsdauer von 50 Jahren bei Vermietung einer Eigentumswohnung kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, insb wenn nicht behauptet wird, daß der Bauzustand des Gebäudes eine kürzere Nutzungsdauer erwarten lasse. Die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer als 50 Jahre ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil die Eigentumswohnung derzeit (als Hotelappartement) an ein Hotelunternehmen vermietet ist.
Besprechung in:
ÖStZ 1990/12,13;