Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1988

Geschäftszahl

88/13/0030

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0253 E 6. März 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Weist der Steuerpflichtige höhere als die pauschalierten Werbungskosten nach, dann sind diese anstelle der Pauschalbeträge zu berücksichtigen.