Verwaltungsgerichtshof
25.05.1988
88/13/0030
Fraktionsbeiträge und Klubbeiträge können neben dem Pauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3 und Absatz 4, nicht berücksichtigt werden. Will ein Abgabepflichtiger die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anstelle der für ihn in Betracht kommenden Werbungskostenpauschbeträge erreichen, dann hat er sämtliche Werbungskosten nachzuweisen.