Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1989

Geschäftszahl

88/13/0014

Rechtssatz

Der Hinterleger hat einen Anspruch auf Herausgabe der dem Verwahrer anvertrauten Sache (Paragraph 961,, Paragraph 962, ABGB) und im Falle der Umänderung gem Paragraph 959, ABGB in einen Darlehensvertrag der Darlehensgeber das Recht auf Rückgabe von Sachen derselben Gattung und Güte hat (Paragraph 983, ABGB), erfüllt der Mieter durch die Zahlung des Erhaltungsbeitrages eine "wahre Schuldigkeit" iSd Paragraph 1435, ABGB und kann die von ihm geleisteten Zahlungen nur in dem Fall zurückfordern, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist für Erhaltungsarbeiten verwendet wurden. Wurden sie bestimmungsgemäß verwendet, entsteht für ihn kein Rückzahlungsanspruch. Die vom Mieter geleisteten Erhaltungsbeiträge, für die gem Paragraph 45, Absatz 6, MRG im übrigen die sonstigen Bestimmungen über die Mietzinse gelten, unterscheiden sich somit ganz wesentlich von den Leistungen eines Hinterlegers oder Darlehensgebers, weshalb sich die vom Bf gegen ihre Behandlung als verrechnungspflichtige Einnahmen gem Paragraph 28, Absatz 3, EStG ins Treffen geführten Argumente als verfehlt erweisen.