Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1989

Geschäftszahl

88/13/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/10/0127 E 16. Jänner 1984 VwSlg 11283 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass die rechtliche Relevanz des Beschwerdepunktes darin besteht, dass der VwGH bei seiner Prüfung des angefochtenen Bescheides auf dessen Rechtmäßigkeit den Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht überschreiten darf.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990/15,16; S 270;