Verwaltungsgerichtshof
24.01.1989
88/11/0199
Wird jemandem die Lenkerberechtigung gem Paragraph 75, Absatz 2, KFG entzogen, bestätigt weiters die Beh zweiter Instanz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Zurückweisung eines vom Bf nach Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen den Entziehungsbescheid gestellten Wiedereinsetzungsantrages und macht der Bf als Verfahrensmangel geltend, es sei ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Gendarmeriebericht über seine berufliche Ortsabwesenheit, die zur Hinterlegung des Entziehungsbescheides beim Zustellpostamt führte, gegeben worden, ohne jedoch die Richtigkeit des Gendarmerieberichtes zu bekämpfen und ohne darzutun, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre, so kommt dem Vorbringen des Lenkers iSd stRsp des VwGH (Hinweis auf E 3.4.1985, 85/03/0006, E 31.1.1986, 85/18/0394) keine Relevanz zu.