Verwaltungsgerichtshof
12.09.1989
88/11/0184
Ob ein Verhalten des Präsenzdieners dem Ansehen des Bundesheeres iSd Paragraph 44, Absatz eins, WehrG abträglich sein konnte und seinem weiteren Verbleib im außerordentlichen Präsenzdienst entgegenstand, kann erst dann beantwortet werden, wenn von der Beh konkrete Feststellungen zum Vorfall getroffen wurden, insb hins des Grades der Alkoholisierung und des in diesem Zustand gezeigten Verhaltens.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110184.X01