Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1989

Geschäftszahl

88/11/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0130 E 27. September 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Die Heranziehung weiterer geeigneter Personen als Sachverständige ist beispielsweise dann zulässig, wenn die amtsachverständige Begutachtung des Falles als nicht hinreichend oder unschlüssig erscheint (Hinweis E 31.3.1969, 255/67).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110083.X03