Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1988

Geschäftszahl

88/11/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0071 E 13. Mai 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 ist auch eine Berichtigung hinsichtlich der bescheiderlassenden Behörde zulässig. (Hinweis auf B VS 10.12.1986, 86/11/0007) (hier: Bescheidentwurf mit Für die Landesregierung gefertigt, die mittels automationsunterstützte Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung wurde mit der Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" entfertigt.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110080.X01