Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1989

Geschäftszahl

88/11/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0143 E 16. Mai 1984 VwSlg 11439 A/1984 RS 3

Stammrechtssatz

Mag auch ein bevollmächtigter Vertreter einer Partei objektiv (oder sogar subjektiv, weil er zwar den Fristbeginn kennt, sich aber über das Fristende irrt) in der Lage gewesen sein, durch eine frühere Verfahrenshandlung eine (später versäumte) Frist einzuhalten, so liegt dennoch (unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung) ein die Fristeinhaltung hinderndes Ereignis dann vor, wenn er auf Grund eines Irrtums über das Fristende erst nach objektivem Ablauf, aber noch innerhalb der von ihm angenommener Frist die Verfahrenshandlung vornimmt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

88/11/0259

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110026.X01