Verwaltungsgerichtshof
10.04.1989
88/10/0213
Bei einem Gruppenverhalten kommt es nicht entscheidend darauf an, (auch) das von den einzelnen Teilnehmern jeweils gesetzte Verhalten (wie etwa das Schreien bestimmter Parolen, das Singen bestimmter Lieder) festzuhalten. Rechtlich bedeutsam ist vielmehr das "Mitwirken" an der "Aktion" der Gruppe und damit die solcherart qualifizierte Teilnahme an einem von der Behörde als verpönt erachteten Gesamtverhalten einer Personenmehrheit (Hinweis auf E vom 24.5.1982, 0592/80).
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100213.X04