Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1989

Geschäftszahl

88/10/0213

Rechtssatz

Bei einem Gruppenverhalten kommt es nicht entscheidend darauf an, (auch) das von den einzelnen Teilnehmern jeweils gesetzte Verhalten (wie etwa das Schreien bestimmter Parolen, das Singen bestimmter Lieder) festzuhalten. Rechtlich bedeutsam ist vielmehr das "Mitwirken" an der "Aktion" der Gruppe und damit die solcherart qualifizierte Teilnahme an einem von der Behörde als verpönt erachteten Gesamtverhalten einer Personenmehrheit (Hinweis auf E vom 24.5.1982, 0592/80).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100213.X04