Aus dem Inhalt des § 68 Abs 3 AVG ergibt sich, dass die Behörde nur jene noch zum Ziel führenden Maßnahmen treffen darf, die den geringsten Eingriff in die subjektiven Rechte bedeuten.Aus dem Inhalt des Paragraph 68, Absatz 3, AVG ergibt sich, dass die Behörde nur jene noch zum Ziel führenden Maßnahmen treffen darf, die den geringsten Eingriff in die subjektiven Rechte bedeuten.