Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1989

Geschäftszahl

88/10/0211

Rechtssatz

Aus dem Inhalt des Paragraph 68, Absatz 3, AVG ergibt sich, dass die Behörde nur jene noch zum Ziel führenden Maßnahmen treffen darf, die den geringsten Eingriff in die subjektiven Rechte bedeuten.