Verwaltungsgerichtshof
24.04.1989
88/10/0211
Für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 bedarf es in Ansehung des Tatbestandselementes "zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen notwendig und unvermeidlich ist" des Nachweises einer KONKRETEN Gefährdung (Hinweis auf E 3.2.1969, VwSlg 7499 A/1969 und vom 20.12.1976, 2303/74). Auch dann, wenn man mit der belangten Behörde bei einem Sachverhaltselement wie dem der (im Beschwerdefall die entscheidende Rolle spielenden) Lawinensicherheit bzw. Lawinengefährdung einer Schiabfahrtstraße an diesen Nachweis keine überspitzten Anforderungen stellt, so kann dies nicht dazu führen, einen Gutachter insoweit vom Erfordernis der Offenlegung der sachverhaltsmäßigen Prämissen seines Fachurteils zu dispensieren.