Verwaltungsgerichtshof
26.09.1988
88/10/0133
Die Tatsche, dass die bereits seit geraumer Zeit in Entsprechung der Sperrstundenregelung abgeschlossene Eingangstür für einen Augenblick geöffnet wurde, um noch einen Gast hinauszulassen, macht den Gasthof ab diesem Zeitpunkt nicht (wieder) für jedermann zugänglich, weshalb der im Anschluss daran stattgefundene inkriminierte Vorfall mangels der Eigenschaft des Tatbildes als eines im Tatzeitpunkt öffentlichen Ortes nicht dem Tatbestand der "Ordnungsstörung" subsumiert werden kann.