Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1988

Geschäftszahl

88/10/0133

Rechtssatz

Ist ein Gastgewerbebetrieb um Mitternacht ("Sperrstunde") versperrt, nimmt ihm dies die jederzeitige Zugänglichkeit durch jedermann, soll doch das Absperren der Eingangstür eines solchen Betriebes ab diesem Zeitpunkt potenziellen Gästen den Zutritt verwehren.