Verwaltungsgerichtshof
26.09.1988
88/10/0133
Ist ein Gastgewerbebetrieb um Mitternacht ("Sperrstunde") versperrt, nimmt ihm dies die jederzeitige Zugänglichkeit durch jedermann, soll doch das Absperren der Eingangstür eines solchen Betriebes ab diesem Zeitpunkt potenziellen Gästen den Zutritt verwehren.