Verwaltungsgerichtshof
17.10.1988
88/10/0126
GRS wie 88/10/0086 E 21. September 1988 VwSlg 12776 A/1988 RS 2
Die Mängel, ob eine gesundheitsbezogene Angabe mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist, ist in Bezug auf jenes Produkt (und sei es auch nur ein "reines" Lebensmittel, welches keiner Verarbeitung oder Vermengung unterzogen wurde) zu prüfen, welches als Lebensmittel mit dieser Angabe in Verkehr gebracht werden soll (Hinweis auf E 26.1.1981, 0409/80).