Verwaltungsgerichtshof
10.04.1989
88/10/0117
War die belangte Behörde nicht berechtigt (hier: weil die Erledigung der Behörde erster Instanz kein Bescheid war) in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie die Berufung als unzulässig hätte zurückweisen müssen, liegt Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Berufungsbescheides vor (Hinweis E 21.9.1982, 82/11/0095).
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100117.X02