Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1989

Geschäftszahl

88/10/0117

Rechtssatz

War die belangte Behörde nicht berechtigt (hier: weil die Erledigung der Behörde erster Instanz kein Bescheid war) in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie die Berufung als unzulässig hätte zurückweisen müssen, liegt Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Berufungsbescheides vor (Hinweis E 21.9.1982, 82/11/0095).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100117.X02