Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1988

Geschäftszahl

88/10/0116

Rechtssatz

Das zur Auskunft berufene Organ ist nicht verpflichtet, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann; dies gilt umsomehr für einen Fall, wo bereits ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig ist.