Verwaltungsgerichtshof
07.11.1988
88/10/0116
Das zur Auskunft berufene Organ ist nicht verpflichtet, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann; dies gilt umsomehr für einen Fall, wo bereits ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig ist.