Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1988

Geschäftszahl

88/10/0107

Rechtssatz

Eine Bindung an die einstellende Entscheidung einer anderen Behörde betreffend Parallelverfahren gegen den Besch (nach einer anderen Verwaltungsvorschrift - hier Artikel 8, EGVG) wegen desselben Vorfalls besteht nicht.