Verwaltungsgerichtshof
21.11.1988
88/10/0104
Die gesundheitsbezogene Angabe: "Da steckt ein gutes Stück Gesundheit drin" ist mangels Konkretheit der Angabe in Hinsicht auf die Wirkung des Produktes nicht genehmigungsfähig, weil sie mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung nicht vereinbar ist.