Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1988

Geschäftszahl

88/10/0104

Rechtssatz

Die gesundheitsbezogene Angabe: "Da steckt ein gutes Stück Gesundheit drin" ist mangels Konkretheit der Angabe in Hinsicht auf die Wirkung des Produktes nicht genehmigungsfähig, weil sie mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung nicht vereinbar ist.