Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1988

Geschäftszahl

88/10/0104

Rechtssatz

Eine mit einer gesundheitsbezogenen Angabe verbundene Täuschungseignung ist schon dann zu bejahen, wenn diese Angabe nicht KONKRET - für den Verbraucher erkennbar - zum Ausdruck bringt, welche Wirkung(en) dem Produkt innewohnen soll(en). Diese Zulassung einer solcherart zu allgemein gehaltenen (unbestimmten) gesundheitsbezogenen Angabe kommt nicht in Betracht.