Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Geschäftszahl

88/10/0086

Rechtssatz

Werden bei den Verbrauchern falsche Vorstellungen von der Wirklichkeit hervorgerufen, sie also über die wahre Wirkung eines Produktes in Irrtum geführt, so werden sie "getäuscht" (Hinweis auf "tatsächliche Verkehrsauffassung").