Verwaltungsgerichtshof
21.09.1988
88/10/0086
Unter den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe fallen auch Generalisierungen, die zwar von kritischen Menschen nicht ernst genommen werden mögen, von denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie bei der Masse der Konsumenten den beabsichtigten Eindruck erzielen (Hinweis auf E 16.4.1984, 81/10/00088).