Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Geschäftszahl

88/10/0086

Rechtssatz

Die Mängel, ob eine gesundheitsbezogene Angabe mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist, ist in Bezug auf jenes Produkt (und sei es auch nur ein "reines" Lebensmittel, welches keiner Verarbeitung oder Vermengung unterzogen wurde) zu prüfen, welches als Lebensmittel mit dieser Angabe in Verkehr gebracht werden soll (Hinweis auf E 26.1.1981, 0409/80).