Verwaltungsgerichtshof
14.03.1988
88/10/0032
GRS wie 81/10/0127 E 16. Jänner 1984 VwSlg 11283 A/1984 RS 1
Wird der Beschwerdepunkt vom Bf. ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.