Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1989

Geschäftszahl

88/09/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/01/31 84/05/0008 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist. Es reicht daher nicht aus, eine irrige Fristvormerkung der Kanzleikraft zu behaupten, wenn jedes Vorbringen fehlt, wonach die Fristversäumnis ohne Verschulden des Rechtsanwaltes eingetreten ist (Hinweis E 30.4.1980, 53/80 und E 9.9.1981, 81/03/0098).