Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.1988

Geschäftszahl

88/09/0064

Rechtssatz

Die dem Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, BDG zukommende rechtliche Bedeutung ist darin gelegen, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Dies ist schon deshalb erforderlich, um klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfristen eingeleitet wurde (Hinweis auf E 13.11.1985, 84/09/0143, VwSlg 11938 A/1985).