Verwaltungsgerichtshof
03.07.1990
88/08/0293
Ausf zur Dienstnehmereigenschaft einer (primär zur Erlangung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft) als Haushaltshilfe entgeltlich beschäftigten Schwangeren, die die Arbeitsabfolge und den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit im Rahmen der vierzigstündigen wöchentlichen Arbeitszeit selbst bestimmen kann, wenn nur die beschäftigte Person der stillen Autorität des Empfängers der Arbeitsleistung, dh seinem Weisungsrecht und Kontrollrecht unterliegt (Hinweis E 25.2.1988, 86/08/0242).