Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1990

Geschäftszahl

88/08/0293

Rechtssatz

Ausf zur Dienstnehmereigenschaft einer (primär zur Erlangung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft) als Haushaltshilfe entgeltlich beschäftigten Schwangeren, die die Arbeitsabfolge und den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit im Rahmen der vierzigstündigen wöchentlichen Arbeitszeit selbst bestimmen kann, wenn nur die beschäftigte Person der stillen Autorität des Empfängers der Arbeitsleistung, dh seinem Weisungsrecht und Kontrollrecht unterliegt (Hinweis E 25.2.1988, 86/08/0242).